ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR
LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN (Stand Juni 2026)
Diese Geschäftsbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil
(Teil A), der für alle Leistungen gilt, sowie besonderen Teilen (Teil B), die je nach Art der vereinbarten Leistung ergänzend Anwendung finden.
Teil A: Allgemeine Bedingungen
1. GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten
ausschließlich für Lieferungen / Zurverfügungstellung von
Produkten und Leistungen der HSP Hardware-Software-Partner Pohl und Ruland GmbH & Co. KG, im Geschäftsverkehr HSP GmbH & Co. KG (im Weiteren „HSP“). Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i. S. v. § 14 BGB.
1.2
Diese AGB gelten ausschließlich. Etwaige Einkaufs-, Be-
schaffungs- und sonstige Bedingungen des Kunden finden
selbst dann keine Anwendung, wenn diesen HSP nicht
ausdrücklich widerspricht.
1.3
Für Hardware, Software und/oder sonstige Produkte oder
Services von Herstellern/Lieferanten, die HSP dem
Kunden vertraglich zur Verfügung stellt („Drittprodukte“),
gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen für
Endkunden („Endkundenbedingungen“) der jeweiligen
Hersteller/Lieferanten vorrangig vor diesen AGB.
1.4
Sollten im Folgenden Begriffe nicht definiert sein, so gilt im
Zweifel die allgemein anerkannte Definition auf Basis des
allgemein anerkannten Standes der Technik.
2. ANGEBOT UND ANNAHME, VERTRAGSÄNDERUNGEN
2.1
Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind An-
gebote von HSP freibleibend und stellen eine Einla-
dung zur Abgabe eines Angebotes in Form einer Bestellung
dar. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch schriftliche
Bestätigung (z.B. Auftragsbestätigung) von HSP oder
durch die Durchführung der Leistung.
2.2
Der Kunde hat das Angebot von HSP mit den darin ent-
haltenen Leistungen sorgfältig vor Bestellung auf Richtigkeit
/ Zweckmäßigkeit sowie Kompatibilität / Interoperabilität
mit seiner IT-Systemumgebung zu prüfen, deren Vorliegen
der Kunde mit seiner Bestellung bestätigt. Werden Leistun-
gen aufgrund von Vorgaben des Kunden erstellt oder verän-
dert, so ist HSP nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu
überprüfen.
2.3
Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen bedür-
fen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung
durch HSP. Dies gilt auch für einen Verzicht auf ein
Schriftformerfordernis.
2.4
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen teilt HSP dem
Kunden Änderungen der Bedingungen schriftlich und unter
Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mit. Diese
gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldver-
hältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu wi-
dersprechen.
2.5
Der Kunde kann HSP mit nachträglichen Änderungen
in Inhalt und Umfang der Leistungen beauftragen, sofern
dies für HSP zumutbar ist und eine Einigung über die
damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Rege-
lungen (z.B. Preise, Ausführungsfristen, Abnahmemodalitä-
ten) erzielt wird. Bis zur Einigung wird HSP die Arbeiten
nach der bisherigen Vereinbarung fortsetzen.
2.6
Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass Annahmen
nicht zutreffen, die Vertragsgrundlage geworden sind, hat
der Kunde etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten,
hilfsweise der marktüblichen Vergütung zu entrichten, so-
fern sich die Parteien nicht auf eine entsprechende Ver-
tragsänderung einigen. Insbesondere stellen tatsächlich angefallene Mehraufwände durch Änderungen der gesetzli-
chen oder regulatorischen Vorgaben für die Erbringung oder
Nutzung der Leistung eine vergütungspflichtige Vertragsän-
derung dar.
3. LEISTUNGSERBRINGUNG
3.1 Allgemeines
3.1.1 HSP erbringt Leistungen nach den Grundsätzen ord-
nungsgemäßer Berufsausübung mit qualifiziertem Personal
und nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik.
3.1.2 HSP kann für die Leistungserbringung auch ohne Zu-
stimmung des Kunden mit der HSP verbundenen
Unternehmen, die bloße Nebenleistungen zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung erbringen, einsetzen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt dies auch für weitere Dritte.
3.1.3 Sämtliche Leistungen sind nicht für den Einsatz in militäri-
schen, nuklearen oder sonstigen sicherheitskritischen Be-
reichen bestimmt. Ein Einsatz in solchen Bereichen bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von HSP.
3.1.4 HSP übernimmt keine Gewähr für den Erfolg einer
Leistung, sofern ein solcher Erfolg von der Leistung oder
Mitwirkung eines Dritten abhängig ist (z.B. Domainregistrie-
rung).
3.1.5 HSP ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen
zu erbringen und abzurechnen, sofern für den Kunden nicht
unzumutbar.
3.2 Personaleinsatz
3.2.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, unterlie-
gen Mitarbeiter HSPs stets – auch bei einem Einsatz
am Standort des Kunden – dem alleinigen Weisungs- und Di-
rektionsrecht von HSP.
3.2.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und einen Stell-
vertreter für den Verhinderungsfall. Diese sind für die Kom-
munikation des Kunden mit der HSP im Rahmen der
Durchführung von Verträgen zuständig. Sofern erforderlich,
führen sie unverzüglich eine Entscheidung der jeweils von
ihnen vertretenen Partei herbei.
3.3 Leistungszeiten, Service Level
3.3.1 Sofern HSP in dem jeweiligen Vertrag als Zeitraum Mo-
Fr oder Werktage nennt, sind Samstag, Sonntag sowie bun-
deseinheitliche Feiertage, der 24. und 31. Dezember, aus-
genommen, sofern sie nicht ausdrücklich einbezogen wer-
den.
3.3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten eventuell zuge-
sagte Service-Level-Zeiten (z. B. Reaktionszeiten) nur wäh-
rend der vereinbarten Servicezeit. Kundenanforderungen,
die außerhalb der vereinbarten Servicezeit angenommen
werden, werden so behandelt, als wären sie zu Beginn der
nachfolgenden Servicezeit eingegangen. Liegt das Ende der
Service- Level-Zeit außerhalb der Servicezeit, wird die Ser-
vice- Level-Zeit unterbrochen und läuft mit Beginn der
nächsten Servicezeit weiter, sofern die Parteien nichts Ab-
weichendes vereinbart haben.
3.3.3 Kann HSP die Leistungen während der vereinbarten
Service-Level-Zeiten trotz angemessener Bemühungen
nicht erbringen, ist HSP berechtigt, innerhalb der ver-
einbarten Service-Level-Zeiten nach billigem Ermessen für
eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung
zu erbringen.
4. SOFTWARE, NUTZUNGSRECHTE
4.1
Im Rahmen der Beschaffung von Software trägt der Kunde
allein die Verantwortung dafür, Lizenzen/Nutzungsrechte in
ausreichender Menge und Art zu bestellen.
4.2
Stellt HSP dem Kunden mietweise oder in sonstiger
Weise Softwareanwendungen zur Verfügung, gilt Folgen-
des:
– HSP gewährt dem Kunden an den zur Verfügung ge-
stellten Softwareanwendungen ein nicht übertragbares,
nicht ausschließliches, auf die Vertragslaufzeit zeitlich be-
grenztes Recht zur Nutzung auf dem im Rechenzentrum
von HSP gehosteten Servern im vertraglich vereinbarten Umfang. Sämtliche Rechte bezüglich der Dokumenta-
tion der Software verbleiben bei HSP oder deren Lie-
feranten. Die mittels der genutzten Software vom Kunden
erstellten Arbeitsergebnisse stehen dem Kunden zur freien
Verfügung. Soweit einzelvertraglich nichts anderes verein-
bart ist, ist ein Download oder eine Vervielfältigung der
Software innerhalb der Infrastruktur des Kunden ebenso
unzulässig wie die Weitergabe, Veröffentlichung, Verbrei-
tung, Bearbeitung, Änderung, Umgestaltung oder Zugäng-
lichmachung der Software oder von Vervielfältigungsstü-
cken an Dritte durch den Kunden.
– Bei von HSP zur Verfügung gestellten Drittprodukten
verpflichtet sich der Kunde solche Drittprodukte nur in
Übereinstimmung mit den jeweiligen Endkundenbedin-
gungen der jeweiligen Hersteller/Lieferanten zu nutzen und
im Falle der zulässigen Einräumung des Nutzungsrechts
gegenüber Dritten, diesen die gleiche Verpflichtung aufzu-
erlegen. Die Einräumung des Nutzungsrechts gegenüber
Dritten ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich und
schriftlich zwischen den Parteien einzelvertraglich verein-
bart wurde. Dritte in diesem Sinne sind auch die mit dem
Kunden verbundenen Unternehmen.
4.3
Stellt der Kunde HSP Software bei, gilt Folgendes:
– Der Kunde gewährt HSP an der beigestellten Software
ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, während
der Vertragslaufzeit unwiderrufliches Recht zur Nutzung
auf den im Rechenzentrum von HSP gehosteten Ser-
vern bzw. zur Benutzung einer Kopie der Software auf Ein-
zelcomputern in dem für die Vertragserfüllung erforderli-
chen Umfang, einschließlich des Rechts, direkt oder über
eine zwischengeschaltete Technologie auf die Software zu-
zugreifen. Der Kunde sichert zu, zur Einräumung dieses
Nutzungsrechts berechtigt zu sein. Der Kunde stellt HSP auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen,
Aufwendungen und Kosten Dritter frei, die im Zusammen-
hang mit der Nutzung durch HSP, einschließlich des
direkten Zugriffs oder eines Zugriffs über eine zwischenge-
schaltete Technologie gegenüber HSP geltend ge-
macht werden. Sämtliche Rechte bezüglich der Dokumen-
tation der Software verbleiben beim Kunden oder dessen
Lieferanten. Sofern für Softwarepflege bzw. im Rahmen
von § 69 e UrhG erforderlich, wird der Kunde von den Li-
zenzgebern der an den Kunden überlassenen Software die
Offenlegung von Schnittstellen verlangen. Durch vorste-
hend fixiertes Nutzungsrecht wird kein Eigentum an der
Software übertragen und HSP gibt nach Vertragsbe-
endigung die Software und das zugehörige Begleitmaterial
ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an
den Kunden heraus. Die vorstehenden Regelungen gelten
auch, sofern und soweit HSP die Software (Kauflizen-
zen) bei dem jeweiligen Lizenzgeber für den Kunden zur
Beistellung durch den Kunden erwirbt.
– Bezüglich vom Kunden beigestellter Microsoft-Software-
produkte unter Lizenzmobilität durch Software Assurance
wird darauf hingewiesen, dass der Kunde nach dem derzei-
tigen Lizenzprüfungsprozess von Microsoft verpflichtet ist,
ein entsprechendes Formblatt zur Lizenzprüfung unter den
dort genannten Voraussetzungen auszufüllen, zu unter-
zeichnen und an Microsoft zurückzusenden. Auf schriftli-
che Anfrage stellt HSP dem Kunden das entspre-
chende Formblatt zur Verfügung. Für den Fall, dass ein Li-
zenzverstoß festgestellt wird, ist HSP verpflichtet und
berechtigt, mit dem jeweiligen Lizenzgeber zur Einstellung
des Lizenzverstoßes eng zu kooperieren.
4.4
An den von HSP individuell für den Kunden erstellten
vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen räumt HSP dem Kunden jeweils mit vollständiger Zahlung der
diesbezüglich geschuldeten Vergütung ein nicht-aus-
schließliches, nur auf verbundene Unternehmen übertrag-
bares, ganz oder teilweise unterlizenzierbares, Nutzungs-
recht ein. Die Nutzung ist in dem Umfang gestattet, der zur
Erfüllung des vertraglich vorgesehenen Zwecks innerhalb
des Geschäftsbetriebes des Kunden erforderlich ist. Von Ar-
beitsergebnissen ausgenommen sind insbesondere vorbe-
stehendes oder außerhalb der Vertragsbeziehung entwi-
ckeltes geistiges Eigentum von HSP und / oder Dritten,
insbesondere Software (inklusive Open Source Software),
Tools, Dienstprogramme, Plattformen, Cloud-Infrastruktur,
Hardware oder sonstiges geistiges Eigentum.
4.5
HSP ist berechtigt, das zur Erstellung der Arbeitser-
gebnisse verwandte eigene Wissen und Know-how seiner
Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer sowie von HSP
benutzte Werkzeuge und Verfahren, die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder ge-
eignet sind, für die Zwecke seines Geschäftsbetriebs zu nut-
zen.
4.6
Unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Ver-
pflichtungen von HSP räumt der Kunde HSP die-
jenigen Nutzungsrechte an den auf den Systemen gespei-
cherten Inhalten ein, die für die Erbringung der Leistungen
erforderlich sind.
4.7
Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Rechte
an den Leistungen verbleiben bei HSP bzw. den rech-
teinnehabenden Dritten.
4.8
Der Kunde ist verpflichtet, Urheberrechtsvermerke sowie
alle anderen Schutzrechtsvermerke, die auf dem Original
enthalten sind, auch auf allen Vervielfältigungsstücken und
auf jedem Datenträger zu reproduzieren, die der Kunde an-
fertigt. Dies gilt auch für Registrierungsnummern.
5. BESCHAFFENHEIT VON PRODUKTEN UND LEISTUNGEN,
LIEFERUNGEN
5.1
HSP behält sich bis zur Lieferung handelsübliche tech-
nische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an den
Produkten vor, wenn diese hinsichtlich der Funktionalität
und der Qualität vergleichbar oder ähnlich mit den Spezifi-
kationen des Kunden sind, ohne dass der Kunde unzumut-
bar beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch Fälle, in denen ein
bestelltes Produkt vor Auslieferung nicht mehr verfügbar ist
(z.B. aufgrund von „End-of-Life“-Abkündigungen durch den
Hersteller oder langanhaltenden Lieferengpässen). Über
damit verbundene Preisänderungen wird HSP den
Kunden unverzüglich informieren, Ziff. 20 gilt entsprechend.
5.2
Für die Beschaffenheit von Software gilt zusätzlich Folgen-
des:
– Der Kunde erkennt an, dass es nach dem allgemein aner-
kannten Stand der Technik unmöglich ist, Software fehler-
frei und für alle Systemumgebungen zu entwickeln.
– HSP ist berechtigt, Programm, Installations- und Pro-
duktdokumentationen sowie sonstige Unterlagen in engli-
scher Sprache zu liefern, sofern diese nicht in deutscher
Sprache verfügbar sind. Bei Standardsoftware ist nur die
Lieferung der Herstellerdokumentation geschuldet.
– Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schul-
det HSP keinen Quellcode von Software.
6. MITWIRKUNGSPFLICHTEN
6.1
Der Kunde hat alle für die Vertragserfüllung notwendigen
Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Neben ausdrücklich
beschriebenen Mitwirkungspflichten gilt dies auch für sol-
che Mitwirkungshandlungen, die vernünftigerweise (z.B.
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Ver-
fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen) für die ord-
nungsgemäße Erbringung und Bereitstellung der Leistungen
bzw. zur Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind. Mitwir-
kungspflichten sind Hauptleistungspflichten.
6.2
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
– HSP sämtliche Informationen, Vorlagen und Unterla-
gen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die HSP
zur Durchführung des Vertrages benötigt;
– HSP bei der Durchführung des Vertrages unentgelt-
lich und in zumutbarem Umfang zu unterstützen, indem
der Kunde alle Voraussetzungen im Bereich seiner Be-
triebssphäre schafft, die zur Vertragsdurchführung erfor-
derlich sind.
– die notwendige und rechtzeitige Mitwirkung der von ihm
beauftragten Dritten oder mit ihm verbundenen Unterneh-
men sicherzustellen. Das betrifft vor allem die Bereitstel-
lung aller notwendigen Leistungsvoraussetzungen, Infor-
mationen und Daten sowie die notwendigen personellen
Ressourcen. HSP trifft insoweit keine Verantwortung,
insbesondere falls es mangels Mitwirkung zu Verzögerun-
gen oder Leistungsstörungen kommt;
– sicherzustellen, dass das Benachteiligungsverbot in § 7
AGG gegenüber dem Personal, Erfüllungsgehilfen und Mit-
arbeiterinnen/Mitarbeitern von HSP gewahrt wird;
– rechtzeitig über geplante Umstrukturierungen seines Un-
ternehmens sowie über sonstige Vorhaben und Aktionen
zu informieren, jeweils allerdings nur, soweit diese Auswir-
kungen auf die Erbringung der Leistungen einschließlich
deren Planung durch HSP haben; und den Grundsätzen des Datenschutzes und der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere alle übermittelten
Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern
oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung be-
steht, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt ha-
ben.
Weitere spezielle Mitwirkungspflichten des Kunden sind in
dem jeweiligen Vertrag festgelegt.
6.3
Der Kunde hat HSP schriftlich darauf hinzuweisen,
wenn Leistungen für die Nutzung durch oder die Lieferung
an Verbraucher bestimmt sind.
6.4
Der Kunde darf Leistungen nicht an Dritte zu Erwerbszwe-
cken vermieten, verleihen, im Rahmen von EDV-Dienstleis-
tungen oder sonst zum vorübergehenden Gebrauch über-
lassen oder für Zwecke Dritter benutzen oder benutzen las-
sen. Der Kunde darf die ihm gewährten Nutzungsrechte nur
an Dritte übertragen, wenn
– er vorab HSP schriftlich hiervon unterrichtet und
– der Übertragungsempfänger die Bestimmungen zur Ein-
räumung der Rechte schriftlich als für sich verbindlich an-
erkennt und
– der Kunde keine Kopien der Ergebnisse zurückbehält und
– HSP der Übertragung schriftlich zustimmt. HSP
darf die Zustimmung nicht willkürlich verweigern. HSP darf einer Übertragung beispielsweise dann wider-
sprechen, wenn der Übertragungsempfänger in einem
Wettbewerbsverhältnis zu HSP steht oder die Über-
tragung zu einer Verletzung von Exportbestimmungen füh-
ren würde.
6.5
Im Falle von Fehlern oder Mängeln der Leistung hat der
Kunde zur Diagnose und Beseitigung nötigen Informationen
unverzüglich und im angemessenen Detailgrad mitzuteilen
und die dazugehörige Mitwirkung kompetenter Mitarbeiter
zu veranlassen. Hat HSP Aufwendungen zur Diagnose
und Beseitigung von vom Kunden gemeldeten Fehlern oder
Mängeln getätigt, die nicht existieren oder vom Kunden zu
vertreten sind, hat HSP Anspruch auf Zahlung der mit
der Diagnose und Beseitigung entstehenden Aufwendungen
gemäß der vereinbarten oder hilfsweise der marktüblichen
Vergütung.
6.6
Der Kunde trägt selbständig Sorge für die Erfüllung bzw. Ein-
haltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Aufla-
gen sowie die Erlangung behördlicher Erlaubnisse.
7. LEISTUNGSVERZUG, LEISTUNGSHINDERNISSE, ANNAH-
MEVERZUG
7.1
Termine für die Leistungserbringung durch HSP sind
nur verbindlich, wenn HSP diese schriftlich (Messenger-Nachrichten sind nicht ausreichend) ausdrücklich als verbindlich bestätigt und der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen zur
Ausführung der Leistung ordnungsgemäß und rechtzeitig
bewirkt hat.
7.2
Bei Verzögerungen, die HSP nicht zu vertreten hat, ver-
schieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausfüh-
rungsfristen angemessen; dasselbe gilt, solange die Par-
teien über eine Änderung der Vertragsinhalte verhandeln.
Solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder
nicht ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die vereinbar-
ten Fristen angemessen, auf Seiten von HSP tritt kein
Verzug ein und ggf. vereinbarte Service-Level insbesondere
bez. Verfügbarkeiten sind ausgesetzt.
7.3
Hält HSP verbindliche Leistungstermine nicht ein, so
hat der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene
Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er nach fruchtlo-
sem Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehne. Nach
erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde von
dem betreffenden Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen.
Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
nach Ziffer 10 (Haftung) vorbehalten sind.
7.4
Ein Verzug von HSP setzt stets eine schriftliche Mah-
nung des Kunden voraus, auch wenn ein Termin für die Leis-
tung bestimmt oder bestimmbar ist.
7.5
Im Verzugsfall hat der Kunde ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Diese betragen bei Entgeltforderungen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.6
Umfassen die Leistungen Produkte von Herstellern und /
oder Lieferanten, ist HSP zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn HSP trotz angemessener Anstren-
gungen mit solchen Produkten selbst nicht oder nicht recht-
zeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt).
7.7
Bei Annahmeverzug oder bei Verletzung von Mitwirkungs-
pflichten durch den Kunden hat HSP Anspruch auf Er-
satz von Mehraufwendungen (z.B. Personaleinsatz), Kosten
(z.B. Lagerkosten), Nachteile und Schäden.
8. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECH-
NUNG
8.1
Alle Preise sind Netto-Preise zuzüglich der aktuellen Steu-
ern, die auf Umsätze erhoben werden.
8.2
Sofern ausdrücklich vereinbart, gelten für Standard-Pro-
dukte Festpreise. Im Übrigen berechnet HSP Leistun-
gen gegen Zeit- und Materialaufwand. Sofern ein Angebot
Pauschalpreise enthält, kann deren Geltung nicht gewähr-
leistet werden; diese haben grundsätzlich keine über das
Verständnis eines Kostenvoranschlages hinausgehende
Rechtswirkung. Sofern eine Vergütung für eine Leistung ver-
traglich nicht vereinbart ist, gelten Listenpreise, hilfsweise
die marktüblichen Preise von HSP.
8.3
Etwaige Rückerstattungen der ZPÜ oder vergleichbarer Stel-
len, die dem Kunden aufgrund seiner gewerblichen Nutzung
zustehen könnten, werden im Rahmen der Preisgestaltung
bereits berücksichtigt; ein gesonderter Anspruch auf Aus-
zahlung solcher Erstattungen besteht nicht.
8.4
Mangels abweichender Vereinbarung werden bei allen Ver-
gütungsarten Reisezeiten und -kosten einschließlich der
Reisezeiten und -kosten eingebundener Subunternehmer
sowie Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gesondert in Rech-
nung gestellt. Reisezeiten von HSP zum Kunden und
zurück werden als Arbeitszeiten berechnet.
8.5
Sofern der Kunde etwaige vereinbarte Vor-Ort-Termine
nicht einhält, ist HSP berechtigt, ihm die für diesen
Einsatz veranschlagte Vergütung, hilfsweise die übliche
Vergütung nach Tagessätzen in Rechnung zu stellen.
8.6
Soweit nicht abweichend vereinbart, beginnt die Vergü-
tungspflicht an dem Tag, an dem HSP erstmalig die
Leistungen anbietet.
8.7 HSP ist berechtigt, aufwandsabhängige Vergütungen
jeweils zum Ende eines Kalendermonats und/oder zum Ab-
schluss eines Projektes in Rechnung zu stellen, sofern nicht
etwas Abweichendes vereinbart wird. HSP ist aus-
drücklich dazu berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzu-
nehmen, sofern die Leistung seitens HSP in Teilen er-
bracht wird.
8.8
HSP behält sich das Recht vor, die Vergütung entspre-
chend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu erhöhen.
8.9
Darüber hinaus behält sich HSP vor, im Falle von Stei-
gerungen variabler Kostenanteile (wie z.B. aber nicht aus-
schließlich Energie, Rohstoffe, Logistik, Lohnkosten, ho-
heitliche Abgaben wie z.B. Zölle und Steuern, Änderung der UVP von Hardware- und Software-Herstellern, Einkaufspreise von zur Verfügung gestellter Lizenzen) die Vergütung an die Marktgegebenheiten anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB, insbesondere erfolgt sie nur
zum Ausgleich der tatsächlichen Selbstkostensteigerung unter Berücksichtigung etwaiger Einsparungen.
8.10
Nimmt HSP keine Anpassung vor, verzichtet HSP
nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung in den Folge-
jahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen.
8.11
HSP wird die Preisanpassung in Textform mindestens
30 Tage vor Wirksamwerden mitteilen. Widerspricht der
Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform, ist
HSP berechtigt, den betroffenen Vertrag innerhalb von
30 Tagen nach Zugang des Widerspruchs unter Beachtung
einer angemessenen Auslauffrist (max. 6 Monate) zu kündi-
gen.
8.12
Sollte die Änderung zu einer Erhöhung von mehr als 20 % der
für die von der Erhöhung betroffenen Leistung vereinbarten
Vergütung führen, so steht dem Kunden das Recht zu, inner-
halb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung der Preisän-
derung den Vertrag schriftlich zum Monatsende zu kündi-
gen.
8.13
Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen so-
fort fällig.
8.14
Enthalten die vertraglichen Leistungen Produkte oder
Dienstleistungen Dritter, die in einer ausländischen Wäh-
rung (z.B. US-Dollar) zu vergüten sind, basieren die Preise
auf dem zum Zeitpunkt der Versendung des Angebotes ak-
tuellen Umrechnungskurses (Mittelwert) der Europäischen
Zentralbank. HSP behält sich eine Anpassung der
Preise vor, sofern sich bis zu dem Tag vor der Annahme der
Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank mehr als
unerheblich geändert hat.
8.15
Die vereinbarten Vergütungen für Auslandsgeschäfte sind
Nettopreise, d.h. der vom Kunden zu bezahlende Nettopreis
nach Abzug etwaiger ausländischer Steuern. Der Begriff
„Ausländische Steuern“ meint insbesondere Körper-
schaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Waren- und
Servicesteuer, andere Quellensteuern, Zölle oder andere
Zuschläge und Kosten, sowie sonstige Gebühren und Abga-
ben, die von einem ausländischen Staat oder einer auslän-
dischen Gemeinde erhoben werden. Daher vereinbaren die
Parteien, dass alle „Ausländische Steuern“ vollständig vom
Kunden übernommen und bezahlt werden, auch für den
Fall, dass im Rahmen der Leistungen eine Lieferung von Pro-
dukten an ausländische Standorte des Auftraggebers erfor-
derlich wird. Der Kunde verpflichtet sich, HSP alle er-
forderlichen Steuerbescheinigungen, Steuerbescheide und
alle weiteren Dokumente bereitzustellen, die von HSP
benötigt werden, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im
Ausland und in Deutschland zu erfüllen.
8.16
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbe-
haltung ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem glei-
chen Vertragsverhältnis beruht.
8.17
HSP ist berechtigt, ihre Vergütungsansprüche an
Dritte abzutreten.
9. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE
9.1
Im Rahmen der Nutzung der Leistungen leistet HSP
ausschließlich in dem Maße und Umfang und in der Zeit Ge-
währ, wie der jeweilige Hersteller und/oder Lieferant nach
seinen jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen Ge-
währ leistet.
9.2
HSP übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf Vor-
gaben des Kunden bez. der Erstellung oder Änderung einer
Leistung oder vom Kunden verwendete Hard- oder Software
Dritter, einer Änderung / Nachbesserung der Leistungen
durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Nutzung
oder Nutzung entgegen den Hersteller-Richtlinien, natürli-
chem Verschleiß, Fehlern der Systemumgebung des Kun-
den, Bedienungsfehlern, unzureichender Wartung, Produk-
ten Dritter, und/oder äußeren Einflüssen, die HSP
nicht zu vertreten hat, beruhen. § 439 Abs. 3 BGB ist ausge-